Grundsätzlich jener Ehepartner, der den Tieren in
tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung gewährleistet,
sofern der andere kein Alleineigentum an ihnen hat.
Das
Ehegüterrecht (Art. 181ff. des Zivilgesetzbuchs, ZGB) bestimmt, wie das
eheliche Vermögen bei Auflösung der Gemeinschaft zu teilen ist und in
welche Masse die verschiedenen Vermögensbestandteile fallen. Da sich im
Güterrecht jedoch keine spezifischen Vorschriften für die Zuteilung
von Tieren finden, gelangen nach Art. 641a Abs. 2 ZGB die gewöhnlichen
Bestimmungen über Sachen zur Anwendung. Ist ein Ehepartner
Alleineigentümer eines Tieres, so hat der andere keinen Rechtsanspruch,
dass ihm dieses nach der Scheidung zu Eigentum zugesprochen wird. Wurde dieses
hingegen gemeinsam während der Ehe angeschafft, reicht für den
Nachweis des Alleineigentums nicht schon aus, wenn beispielsweise im
Kaufvertrag oder Impfzeugnis lediglich der Name der einen Partei vermerkt ist.
Vielmehr muss das Tier als sog. Eigengut ausschliesslich der einen Person zum
persönlichen Gebrauch gedient haben (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Bereits
eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner
lässt hingegen Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB). In
diesem Fall besteht seit April 2003 eine Regelung, die dem Tierwohl -
ähnlich wie dem Kindeswohl - bei der Eigentumsaufteilung grosse Bedeutung
zumisst. Art. 651a Abs. 1 ZGB räumt Gerichten die Möglichkeit ein,
das Alleineigentum an Tieren im Streitfalle jener Partei zuzusprechen, die
ihnen in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung und
Versorgung gewährleistet. Hierbei ist auf die Interessen des Tieres an
tiergerechter Haltung, Pflege und Unterbringung abzustellen. Zu diesem Zweck
hat der Richter über die Partei- und Zeugenbefragung hinaus beispielsweise
auch den behandelnden Tierarzt in das Beweisverfahren einzubeziehen und
allenfalls ein Gutachten bei einer anerkannten Fachperson aus den Bereichen
Heimtierethologie oder Tierpsychologie einzufordern. Der neue Artikel ist
jedoch nicht auf alle Scheidungs-Streitfälle über die Zuteilung von
ursprünglich in Gesamt- oder Miteigentum stehende, sondern nur auf im
häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken
gehaltene Tiere, d.h. also im Wesentlichen nur Heimtiere anwendbar. Jene
Partei, die das Tier nicht zugesprochen erhält, hat dafür einen
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 651a Abs. 2 ZGB), die
objektiven Kriterien unter massvoller Berücksichtigung eines
allfälligen Affektionswertes gerecht werden soll. Für die Dauer des
entsprechenden Zivilprozesses trifft das Gericht nach Art. 651a Abs. 3 ZGB die
nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei namentlich an die vorläufige
Unterbringung des Tieres zu denken ist. Damit jener Ehepartner, der auf die
Haltung des Tieres verzichten muss, dieses dennoch zumindest gelegentlich sehen
und betreuen kann, besteht zudem die Möglichkeit, ein entsprechendes
Besuchsrecht zu vereinbaren. Ähnlich wie beim Kindeswohl kann sich ferner
auch die Frage stellen, ob jene Partei, die das Tier nicht zugeteilt bekommt,
zur Zahlung von Alimenten für das Tier verpflichtet werden kann.
Quelle: www.tierimrecht.org |
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