Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV)
Änderung vom 14. Mai 1997

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 wird wie folgt geändert:

I
Art. 11 Abs. 1 und 4
Art. 16a Haltung der Kälber
Art. 17 Liegebereich
Art. 18 Anbindehaltung
Art. 21 Stallböden und Liegeflächen
Art. 22 Abs. 2 und 3
Art. 22a Gruppenhaltung
Art. 23 Abferkelbuchten
Art. 34 Umgang mit Hunden

Gliederungstitel nach Art. 34


3a. Tierheime und Heimtiere

Art. 34a Begriffe
Art. 34b
Art. 45 Bewilligungspflicht
Art. 51a Altersgrenze für Käufer von Tieren
Art. 52 Abs. 2 und 3
Art. 53 Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere
Art. 54 Abs. 1 Bst. c, e, g, und h sowie 3
Art. 55 Abs. 1 Bst. f 1Transportbehälter

Art. 57 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 58


7. Kapitel: Tierversuche
1. Abschnitt: Versuchstiere

Art. 59b Abs. 2

Gliederungstitel nach Art. 59c

1a. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals
Art. 59d Versuchsleiter und Personen, die Tierversuche durchführen
Art. 59e Inhalt der Aus- und Weiterbildung
Art. 59f Kontrolle der Aus- und Weiterbildung
Art. 61 Abs. 1
Art. 61a Abs. 2

Gliederungstitel nach Art. 64b

7a. Kapitel: Schlachten von Tieren Art. 64c Anlieferung
Art. 64d Unterbringung
Art. 64eTreiben
Art. 64f Betäubungsverfahren
Art. 64g Betäubung
Art. 64h Entblutung
Art. 64i Ausführungsvorschriften der Kantone


Gliederungstitel vor Art. 65

8. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Art. 65 Abs. 1 und 2 Bst. a
Art. 66 Abs. 1 Bst. h - l

Gliederungstitel vor Art. 72

2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 72 Ziff. 6 und 7
6. Die Verordnung vom 20. April 1988 1) über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 78 Abs. 1 und 3
Art. 80 Abs. 2

7. Die Eidgenössische Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 2) wird aufgehoben.

Art. ;73 Abs. 1, 2 und 3, 74 Abs. 1 und 75 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 1 und 3

Art. 76a Aufgehoben

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Oktober 1991, Abs. 2 und 3


II

1 Der Anhang 1 (Tabellen 11 und 12) erhält die Änderungen gemäss Beilage.
2 Die Verordnung erhält den neuen Anhang 4 gemäss Beilage.


III Übergangsbestimmungen

1 Bis Ende Juni 1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für am 1. Juli 1997 bestehende:
a. Tierheime (Art. 34b Abs. 1);
b. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2).
2 Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in m2 anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift "Lebende Tiere" anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).
3 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend:
a. Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz);
b. Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von 70 cm).
4 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002 betreffend:
a. Artikel 16a Absatz 1 (Anbindehaltung von Kälbern);
b. Artikel 16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern);
c. Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere);
d. Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.

5 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend:
a. Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein;
b. Artikel 22a Absatz 2 (Laufgangbreite);
c. Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.

IV

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Artikel am 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Die Artikel 59d und 59f (Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals im Bereich Tierversuche) treten am 1. Juli 1999 in Kraft.



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