Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die
Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 wird wie folgt geändert:
I Art. 11 Abs. 1 und 4 Art. 16a Haltung der Kälber
Art. 17 Liegebereich Art. 18
Anbindehaltung Art. 21
Stallböden und Liegeflächen Art. 22 Abs. 2 und 3 Art. 22a Gruppenhaltung Art. 23 Abferkelbuchten Art. 34 Umgang mit Hunden
Gliederungstitel nach Art. 34
3a. Tierheime
und Heimtiere
Art. 34a Begriffe
Art. 34b Art.
45 Bewilligungspflicht Art. 51a
Altersgrenze für Käufer von Tieren Art. 52 Abs. 2 und 3
Art. 53 Auswahl,
Vorbereitung und Betreuung der Tiere Art. 54 Abs. 1 Bst. c, e, g, und h sowie 3
Art. 55 Abs. 1 Bst. f
1Transportbehälter
Art. 57 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 58
7. Kapitel:
Tierversuche 1. Abschnitt: Versuchstiere
Art. 59b Abs. 2
Gliederungstitel nach Art. 59c
1a. Abschnitt:
Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals Art. 59d Versuchsleiter und Personen, die
Tierversuche durchführen Art. 59e Inhalt der Aus- und Weiterbildung
Art. 59f Kontrolle der Aus- und
Weiterbildung Art. 61
Abs. 1 Art. 61a Abs. 2
Gliederungstitel nach Art. 64b
7a. Kapitel: Schlachten von Tieren Art. 64c
Anlieferung Art. 64d
Unterbringung Art.
64eTreiben Art. 64f
Betäubungsverfahren Art. 64g Betäubung Art. 64h Entblutung
Art. 64i
Ausführungsvorschriften der Kantone
Gliederungstitel vor Art. 65
8. Kapitel:
Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung
Art. 65 Abs. 1 und 2 Bst. a
Art. 66 Abs. 1 Bst. h - l
Gliederungstitel vor Art. 72
2. Abschnitt:
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts Art. 72 Ziff. 6 und 7
6. Die Verordnung vom 20. April 1988 1) über die Ein-,
Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 78 Abs. 1 und
3 Art. 80 Abs. 2
7. Die Eidgenössische
Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 2) wird aufgehoben.
Art. ;73 Abs. 1, 2 und 3, 74 Abs. 1 und 75 Aufgehoben
Art. 76 Abs. 1 und 3
Art. 76a Aufgehoben
Schlussbestimmungen der Änderung vom
23. Oktober 1991, Abs. 2 und 3
II
1 Der Anhang 1
(Tabellen 11 und 12) erhält die Änderungen gemäss Beilage.
2 Die Verordnung erhält den neuen Anhang 4 gemäss
Beilage.
III
Übergangsbestimmungen
1 Bis Ende Juni
1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für am 1.
Juli 1997 bestehende: a. Tierheime (Art. 34b Abs. 1);
b. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art.
34b Abs. 2). 2 Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli
1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten
Fahrzeugen die Ladefläche in m2 anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie
die Aufschrift "Lebende Tiere" anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).
3 Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt
eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend: a.
Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz); b. Anhang 1 Tabelle 11
Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit
einer Breite von 70 cm). 4 Für die am 1. Juli 1997
bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002
betreffend: a. Artikel 16a Absatz 1 (Anbindehaltung von
Kälbern); b. Artikel 16a Absatz 2 in Verbindung mit
Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern);
c. Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11
Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere);
d. Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen);
angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf
ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der
ersten zehn Tage.
5 Für die am 1. Juli 1997
bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007
betreffend: a. Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände
für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen
gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze
bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem
Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden
sein; b. Artikel 22a Absatz 2 (Laufgangbreite);
c. Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht
geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit
Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten
der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.
IV
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten Artikel am 1. Juli 1997 in Kraft. 2 Die Artikel 59d
und 59f (Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals im Bereich Tierversuche)
treten am 1. Juli 1999 in Kraft.
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