Fischerei

Derzeit sind in der Schweiz rund 150'000 Personen im Besitz eines Sportfischerpatents. Für zahlreiche Gewässer besteht ausserdem das sog. Freiangelrecht, sodass auch ohne Patent darin gefischt werden kann.
Neben der Jagd gilt die Fischerei als älteste Erwerbsquelle für tierische Nahrung. Als nachhaltige Nutzung einheimischer Ressourcen zur Lebensmittelgewinnung und analog zum Schlachten landwirtschaftlicher Nutztiere wird sie daher weder gesellschaftlich noch rechtlich generell in Frage gestellt.
Unter tier- und artenschützerischen Gesichtspunkten stellen sich jedoch ähnliche Probleme wie bei der Jagd. Auch hier ist die Grenze zwischen ethisch und ökologisch vertretbaren Methoden zu Ausbeutung der Natur und Tierschutzwidrigkeiten zu ziehen.
Verschiedene vor allem bei der Angelfischerei übliche Praktiken haben zwar eine lange Tradition, sind aber sehr umstritten. Obschon Fische aufgrund ihres starren Äusseren keine Emotionen erkennen lassen, gelten Schmerzempfinden, Leidensfähigkeit und Stressreaktionen bei ihnen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eindeutig als erwiesen. Dennoch werden die Tiere immer wieder verschiedenen, teilweise schweren Belastungen ausgesetzt. Zu denken ist bspw. an das Angeln mit lebenden Köderfischen oder die Hälterung, bei der gefangene Fische nicht sofort getötet, sondern in sog. Setzkescher (ins Wasser gehängte Netz- oder Drahtgehäuse) bzw. kleine Kanister oder Eimer gesetzt werden, worin sie einer fortgesetzten Stresssituation ausgesetzt sind.
Tierschutzrelevanz kommt auch verschiedenen zur reinen Freizeitbeschäftigung und ohne die Absicht der Nahrungsmittelgewinnung betriebenen Praktiken zu. Hierunter fällt etwa das sog. Zurücksetzen fangmässiger Fische, bei dem die Tiere ausserhalb der Schonzeit geangelt und wieder freigelassen werden ("catch and release") oder der sog. Besatz mit fangmässigen Fischen, in dessen Rahmen Fische in Gewässer eingesetzt werden, um sie anschliessend wieder herauszuangeln ("put and take").
Aus tierschützerischer Sicht spricht hiergegen u.a., dass den Tieren der Stress des Gefangenwerdens mindestens zweimal zugemutet wird und sich ausgewachsene Tiere nur schwer an die veränderten Lebensbedingungen in neuen Gewässern anzupassen vermögen. In dieselbe Kategorie gehören auch Wettfischveranstaltungen und sog. Angelzirkusse, bei denen Fische in Becken gesetzt werden, um sie kurz danach wieder herauszuangeln.
Tierschutzrelevante Probleme ergeben sich aber bspw. auch beim Lebendtransport, der Hälterung von Speisefischen in Restaurants, der Schlachtung und in den angesichts der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen stetig zunehmenden Fischzuchten, wo die Tiere oftmals in hohen Besatzdichten unter engen künstlichen Verhältnissen leben und nicht artgerechtes, hoch konzentriertes und mit verschiedenen Medikamenten angereichertes Futter erhalten.

Der jährliche Pro-Kopf-Konsum von Fisch beträgt in der Schweiz acht Kilogramm, was gesamthaft etwa 58'000 Tonnen Fisch entspricht. Nur gerade drei Prozent davon stammen jedoch aus einheimischen Gewässern, während der Rest aus dem Ausland importiert wird.


Rechtliche Erfassung

Als Wirbeltiere fallen Fische in den Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (TSchG), womit für den Umgang mit ihnen die allgemeinen Grundsätze von Art. 2 TSchG gelten. Gemäss dessen Abs. 3 dürfen Tieren keine ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Während der Fischfang zur Nahrungsmittelgewinnung oder Bestandesregulierung als gerechtfertigt gelten mag, ist dies beim Angeln als reinem Freizeitvergnügen oder im Wettbewerb um Preise und Pokale zumindest fraglich. Hier könnte unter Umständen der Straftatbestand des qualvollen oder mutwilligen Tötens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a bzw. b TSchG erfüllt sein.

Werden Fische experimentell verwendet, was in der Praxis namentlich für Toxizitätstests bisweilen geschieht, sind die Bestimmungen über Tierversuche zu beachten. Besondere Schutznormen für Fische finden sich in der Tierschutzgesetzgebung allerdings keine; im Gegenteil bestimmt Art. 38 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV), dass Fischfarmen, Hälterungsbecken und einzelne Aquarien nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten, womit sie auch keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Eine amtliche Haltebewilligung ist lediglich für nicht einheimische Fische erforderlich, die in Freiheit mehr als einen Meter lang werden (Art. 39 lit. e TSchV). Im Falle von Riff- und Hochseehaien bedarf es nach Art. 40 Abs. 2 lit. e TSchV ausserdem eines Fachgutachtens über die Gewähr einer tiergerechten Haltung. Ungeachtet der vielen bei der Schlachtung von Fischen auftretenden Tierschutzprobleme fallen diese - im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland - auch nicht unter die explizit nur für Säugetiere geltende Betäubungspflicht von Art. 20 Abs. 1 TSchG.

Für die Fischerei werden zudem in Art. 1 Abs. 3 TSchG die Bestimmungen des 1994 in Kraft getretenen Fischereigesetzes (BGF) vorbehalten, das auf der Grundlage von Art. 79 der Bundesverfassung (BV) die Grundsätze für die Ausübung des Fisch- und Krebsfangs in öffentlichen und privaten Gewässern regelt. Als Aneignungsrecht verleiht die Fischereigesetzgebung die Befugnis zum Fang von Fischen, Neunaugen und zehnfüssigen Krebsen sowie zum Sammeln von Grossmuscheln. Das BGF ist mehr dem Arten- als dem Tierschutz zuzuordnen, indem es die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt sowie des Bestands einheimischer Fische und ihrer Lebensräume, den Schutz bedrohter Fisch- und Krebsarten, die nachhaltige Nutzung von Fisch- und Krebsbeständen sowie die Förderung der Fischereiforschung bezweckt (Art. 1 Abs. 1 BGF). Tierschützerische Grundsätze sind aber gleichwohl zu beachten, was sich bereits aus dem Verfassungsauftrag von Art. 80 BV ergibt. In der zum BGF zugehörigen Vollzugsverordnung VBGF werden für Forellen, Seesaiblinge, Felchen, Äschen, Hechte und einheimische Krebse Schonzeiten zwischen sechs und vierzig Wochen festgelegt, die durch die Kantone verlängert und auf weitere Arten ausgedehnt werden können (Art. 1 VBGF). Daneben bestimmt die VBGF die Fangmindestmasse für die einzelnen gefangenen Fisch- und Krebsarten (Art. 2 VBGF) und erlaubt den Kantonen, in bestimmten Fällen Sonderfänge durchführen zu lassen sowie generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen vorzusehen (Art. 3f. VBGF). Aus tierschützerischer Sicht ist Art. 5b VBGF hervorzuheben, der den Einsatz lebender Köderfische verbietet, den Kantonen für den Fang von Raubfischen aber die Möglichkeit zu Ausnahmeregelungen einräumt.
Ein grundsätzliches Fangverbot besteht einzig nach Art. 5a VBGF für den Lachs, wobei zurückgesetzte oder beim Angeln festgestellte Exemplare der kantonalen Fischereifachstelle zu melden sind. Da es sich beim BGF um ein Rahmengesetz handelt, liegt die nähere Regelung der Berufs- und Sportfischerei im Kompetenzbereich der Kantone. Diese sind für die Fischereibewirtschaftung zuständig und haben dabei die Pflicht, eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände sicherzustellen, die den lokalen ökologischen Bedingungen Rechnung trägt. Die Kantone sind im Besitz des Fischereiregals und können das entsprechende Recht - wie das Jagrecht - im Pacht- oder Patentsystem an Private verleihen. Obschon Art. 3 Abs. 1 lit. b BGF den Kantonen klar vorschreibt, dass Fische beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden dürfen, weisen die kantonalen Gesetzgebungen unter tierschützerischen Gesichtspunkten teilweise erhebliche Mängel auf, indem sie etwa belastende Praktiken (bspw. das Angeln mit Widerhaken oder das Zurücksetzen fangmässiger Fische) erlauben oder nur in wenigen Fällen eine obligatorische Ausbildung für Angler vorschreiben.
Im Rahmen verschiedener Arbeitsgruppen wird derzeit diskutiert, wie weit über die kantonalen Vorschriften hinausgehende Massnahmen erforderlich sind, um Fische vor unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen.

Quelle: http://www.tierimrecht.org/



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