Derzeit sind in der Schweiz rund 150'000 Personen im Besitz eines
Sportfischerpatents. Für zahlreiche Gewässer besteht ausserdem das
sog. Freiangelrecht, sodass auch ohne Patent darin gefischt werden kann.
Neben der Jagd gilt die Fischerei als älteste Erwerbsquelle für
tierische Nahrung. Als nachhaltige Nutzung einheimischer Ressourcen zur
Lebensmittelgewinnung und analog zum Schlachten landwirtschaftlicher Nutztiere
wird sie daher weder gesellschaftlich noch rechtlich generell in Frage
gestellt. Unter tier- und artenschützerischen Gesichtspunkten stellen
sich jedoch ähnliche Probleme wie bei der Jagd. Auch hier ist die Grenze
zwischen ethisch und ökologisch vertretbaren Methoden zu Ausbeutung der
Natur und Tierschutzwidrigkeiten zu ziehen. Verschiedene vor allem bei der
Angelfischerei übliche Praktiken haben zwar eine lange Tradition, sind
aber sehr umstritten. Obschon Fische aufgrund ihres starren Äusseren keine
Emotionen erkennen lassen, gelten Schmerzempfinden, Leidensfähigkeit und
Stressreaktionen bei ihnen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eindeutig als
erwiesen. Dennoch werden die Tiere immer wieder verschiedenen, teilweise
schweren Belastungen ausgesetzt. Zu denken ist bspw. an das Angeln mit lebenden
Köderfischen oder die Hälterung, bei der gefangene Fische nicht
sofort getötet, sondern in sog. Setzkescher (ins Wasser gehängte
Netz- oder Drahtgehäuse) bzw. kleine Kanister oder Eimer gesetzt werden,
worin sie einer fortgesetzten Stresssituation ausgesetzt sind.
Tierschutzrelevanz kommt auch verschiedenen zur reinen
Freizeitbeschäftigung und ohne die Absicht der Nahrungsmittelgewinnung
betriebenen Praktiken zu. Hierunter fällt etwa das sog. Zurücksetzen
fangmässiger Fische, bei dem die Tiere ausserhalb der Schonzeit geangelt
und wieder freigelassen werden ("catch and release") oder der sog. Besatz mit
fangmässigen Fischen, in dessen Rahmen Fische in Gewässer eingesetzt
werden, um sie anschliessend wieder herauszuangeln ("put and take"). Aus
tierschützerischer Sicht spricht hiergegen u.a., dass den Tieren der
Stress des Gefangenwerdens mindestens zweimal zugemutet wird und sich
ausgewachsene Tiere nur schwer an die veränderten Lebensbedingungen in
neuen Gewässern anzupassen vermögen. In dieselbe Kategorie
gehören auch Wettfischveranstaltungen und sog. Angelzirkusse, bei denen
Fische in Becken gesetzt werden, um sie kurz danach wieder herauszuangeln.
Tierschutzrelevante Probleme ergeben sich aber bspw. auch beim
Lebendtransport, der Hälterung von Speisefischen in Restaurants, der
Schlachtung und in den angesichts der Begrenztheit der natürlichen
Ressourcen stetig zunehmenden Fischzuchten, wo die Tiere oftmals in hohen
Besatzdichten unter engen künstlichen Verhältnissen leben und nicht
artgerechtes, hoch konzentriertes und mit verschiedenen Medikamenten
angereichertes Futter erhalten.
Der jährliche Pro-Kopf-Konsum von
Fisch beträgt in der Schweiz acht Kilogramm, was gesamthaft etwa 58'000
Tonnen Fisch entspricht. Nur gerade drei Prozent davon stammen jedoch aus
einheimischen Gewässern, während der Rest aus dem Ausland importiert
wird.
Rechtliche Erfassung
Als Wirbeltiere fallen Fische in den Anwendungsbereich des
Tierschutzgesetzes (TSchG), womit für den Umgang mit ihnen die allgemeinen
Grundsätze von Art. 2 TSchG gelten. Gemäss dessen Abs. 3 dürfen
Tieren keine ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste
zugefügt werden. Während der Fischfang zur Nahrungsmittelgewinnung
oder Bestandesregulierung als gerechtfertigt gelten mag, ist dies beim Angeln
als reinem Freizeitvergnügen oder im Wettbewerb um Preise und Pokale
zumindest fraglich. Hier könnte unter Umständen der Straftatbestand
des qualvollen oder mutwilligen Tötens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a bzw. b
TSchG erfüllt sein.
Werden Fische experimentell verwendet, was in
der Praxis namentlich für Toxizitätstests bisweilen geschieht, sind
die Bestimmungen über Tierversuche zu beachten. Besondere Schutznormen
für Fische finden sich in der Tierschutzgesetzgebung allerdings keine; im
Gegenteil bestimmt Art. 38 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV), dass
Fischfarmen, Hälterungsbecken und einzelne Aquarien nicht als
gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten, womit sie auch keiner
Genehmigungspflicht unterliegen. Eine amtliche Haltebewilligung ist lediglich
für nicht einheimische Fische erforderlich, die in Freiheit mehr als einen
Meter lang werden (Art. 39 lit. e TSchV). Im Falle von Riff- und Hochseehaien
bedarf es nach Art. 40 Abs. 2 lit. e TSchV ausserdem eines Fachgutachtens
über die Gewähr einer tiergerechten Haltung. Ungeachtet der vielen
bei der Schlachtung von Fischen auftretenden Tierschutzprobleme fallen diese -
im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland - auch nicht unter die explizit nur
für Säugetiere geltende Betäubungspflicht von Art. 20 Abs. 1
TSchG.
Für die Fischerei werden zudem in Art. 1 Abs. 3 TSchG die
Bestimmungen des 1994 in Kraft getretenen Fischereigesetzes (BGF) vorbehalten,
das auf der Grundlage von Art. 79 der Bundesverfassung (BV) die Grundsätze
für die Ausübung des Fisch- und Krebsfangs in öffentlichen und
privaten Gewässern regelt. Als Aneignungsrecht verleiht die
Fischereigesetzgebung die Befugnis zum Fang von Fischen, Neunaugen und
zehnfüssigen Krebsen sowie zum Sammeln von Grossmuscheln. Das BGF ist mehr
dem Arten- als dem Tierschutz zuzuordnen, indem es die Erhaltung, Verbesserung
und Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt sowie des Bestands
einheimischer Fische und ihrer Lebensräume, den Schutz bedrohter Fisch-
und Krebsarten, die nachhaltige Nutzung von Fisch- und Krebsbeständen
sowie die Förderung der Fischereiforschung bezweckt (Art. 1 Abs. 1 BGF).
Tierschützerische Grundsätze sind aber gleichwohl zu beachten, was
sich bereits aus dem Verfassungsauftrag von Art. 80 BV ergibt. In der zum BGF
zugehörigen Vollzugsverordnung VBGF werden für Forellen,
Seesaiblinge, Felchen, Äschen, Hechte und einheimische Krebse Schonzeiten
zwischen sechs und vierzig Wochen festgelegt, die durch die Kantone
verlängert und auf weitere Arten ausgedehnt werden können (Art. 1
VBGF). Daneben bestimmt die VBGF die Fangmindestmasse für die einzelnen
gefangenen Fisch- und Krebsarten (Art. 2 VBGF) und erlaubt den Kantonen, in
bestimmten Fällen Sonderfänge durchführen zu lassen sowie
generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen vorzusehen (Art.
3f. VBGF). Aus tierschützerischer Sicht ist Art. 5b VBGF hervorzuheben,
der den Einsatz lebender Köderfische verbietet, den Kantonen für den
Fang von Raubfischen aber die Möglichkeit zu Ausnahmeregelungen
einräumt. Ein grundsätzliches Fangverbot besteht einzig nach Art.
5a VBGF für den Lachs, wobei zurückgesetzte oder beim Angeln
festgestellte Exemplare der kantonalen Fischereifachstelle zu melden sind. Da
es sich beim BGF um ein Rahmengesetz handelt, liegt die nähere Regelung
der Berufs- und Sportfischerei im Kompetenzbereich der Kantone. Diese sind
für die Fischereibewirtschaftung zuständig und haben dabei die
Pflicht, eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
sicherzustellen, die den lokalen ökologischen Bedingungen Rechnung
trägt. Die Kantone sind im Besitz des Fischereiregals und können das
entsprechende Recht - wie das Jagrecht - im Pacht- oder Patentsystem an Private
verleihen. Obschon Art. 3 Abs. 1 lit. b BGF den Kantonen klar vorschreibt, dass
Fische beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden
dürfen, weisen die kantonalen Gesetzgebungen unter tierschützerischen
Gesichtspunkten teilweise erhebliche Mängel auf, indem sie etwa belastende
Praktiken (bspw. das Angeln mit Widerhaken oder das Zurücksetzen
fangmässiger Fische) erlauben oder nur in wenigen Fällen eine
obligatorische Ausbildung für Angler vorschreiben. Im Rahmen
verschiedener Arbeitsgruppen wird derzeit diskutiert, wie weit über die
kantonalen Vorschriften hinausgehende Massnahmen erforderlich sind, um Fische
vor unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen.
Quelle: http://www.tierimrecht.org/ |
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